Auf die Klage von Joachim Steinhöfel gegen mich (36a C 124/07) gibt es inzwischen eine Replik. Dort wird erklärt, dass beantragt werden wird, die Klage abzuweisen und den Gegenstandswert der Abmahnung auf einen Euro festzusetzen.
Zum Antrag auf Klageabweisung sollen an dieser Stelle nur schnell einige Stichworte wiedergegeben werden.
- §10 TMG - keine Kenntnis
- zulässige Meinungsäußerung
- keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Kein Kostenerstattungsanspruch - Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten - Schadensminderungspflicht
Der eigentlich interessante Teil der Replik bezieht sich auf den zugrundegelegten Streitwert der Abmahnung:
Angesichts der Verbreitung von ca. 100 Abrufen aus dem Internet begehrt der Kläger mit der Festsetzung eines Streitwertes von 10.000 Euro pro erfolgtem Abruf einen Streitwert von ca. 100 Euro zur Entscheidung über die vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzung festsetzen zu lassen, aus dem der Kläger eine Forderung von Anwaltskosten in Höhe von ca 7,56 Euro pro erfolgtem Abruf ableitet.
Für vergleichbare oder weitaus gewichtigere Fälle von vermeintlichen Persönlichkeitsrechtverletzungen in Massenmedien, die ein Millionenpublikum erreichen, werden hingegen die relativ zur Reichweite zu sehenden Streitwerte weitaus niedriger angesetzt. So ist beispielsweise im Berufungsverfahren OLG Hamburg 7 U 80/06 (324 O 760/05) für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Printmedium ein Streitwert von 20.000 Euro angesetzt worden, was bei der mehr als dreimillionenfachen Verbreitung der Publikation zu einem Streitwert von weniger als 0,007 Euro pro verbreitetem Exemplar führt. Ähnlich verhalten sich die relativ an der Verbreitung gemessenen Streitwerte in anderen Verfahren, bei denen die Beklagten reichweitenstarke Printmedien sind. Auch hier liegen die Streitwerte nur in Ausnahmefällen höher als ein 0,01 Euro pro verbreiteter Ausgabe.
In der publizistischen Tätigkeit sind unbeabsichtigte Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nicht vom Autoren beabsichtigte andere Deutungsmöglichkeiten im Zeitalter nach der Stolpe-Entscheidung genauso wenig gänzlich auszuschließen wie es Fehlentscheidungen im sich darauf möglicherweise anschließenden Rechtsweg sind. Mögliche Kosten für juristische Auseinandersetzungen werden deshalb von jedem Verleger von Massenmedien von vornherein als prozentuale Größe der Werbeeinnahmen in das Budget einkalkuliert. Während Kosten juristischer Auseinandersetzungen für Massenmedien ein relativ kleiner Budgetposten sind, sind die Kosten möglicher juristischer Auseinandersetzungen in Höhe von mehreren Euro pro abgerufenem Exemplar bei Kleinst-Publikationen wie der hier beanstandeten Webseite existenzvernichtend und zwingen Kleinstverleger so durch die juristische Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz grundgesetzwidrig dazu, die Verbreitung ihrer Meinung zu unterlassen.
Das Festsetzen von Streitwertenn, die wie der hier vom Kläger in Ansatz gebrachte, für Verleger von Kleinst-Publikationen und reichweitenschwachen Webseiten zu existenzvernichtenden Kosten des Rechtsweges führen. Damit würde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu einem Privileg für Massenmedien, finanziell besonders gut begüterte Bürger und Bürger, die sich vor den finanziellen Folgen von Abmahnungen und äußerungsrechtlichen Gerichtsprozessen um Lapalien nicht zu fürchten brauchen, weil sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Da das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz und Artikel 10 EMRK für alle Menschen gleichermaßen und nicht nur für finanziell Starke gilt, ist im vorliegenden Fall analog zu bei Massenmedien festgesetzten Streitwerten von 0,01 Euro pro Exemplar rechtmäßigerweise ein Streitwert von einem Euro, errechnet aus ca 100 abgerufenen Exemplaren multipliziert mit 0,01 Euro, festzusetzen.
Ein Gegenstandswert von einem Euro in der ursprünglichen Abmahnung führt in der Abmahnung zu 32,50 Euro Geschäftsgebühr, womit zuzüglich 6,50 Euro Auslagenpauschale und 6,24 Euro Umsatzsteuer dieser Prozess um einen Streitwert von insgesamt 45,24 Euro Abmahnkosten geführt werden sollte. Das deckt sich dann auch einigermaßen mit einem Zielkorridor von 50 bis 100 Euro Abmahnkosten, die für einfach gelagerte Abmahnfälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im Urheberrecht von Brigitte Zypries für die Zukunft vorgesehen sind.
Ich bin mal gespannt, ob das Bundesverfassungsverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde zur Entscheidung annehmen wird, falls das AG Hamburg wider erwarten der schlüssigen Argumentation nicht folgen sollte.
PS: Verhandelt wird die Klage am 11.09.2007 um 12:00 Uhr im Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, Sitzungssaal A042. Ich freue mich natürlich über Prozessbeobachter.
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This entry was posted on Samstag, August 25th, 2007 at 16:29 and is filed under Abmahnwesen, Gegenstandswert, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Meinungsfreiheit. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.
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